831.3
RKEL
CH-SO
§ 16 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
§ 16 RKEL · Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
1. Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
a) nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, und
b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
2. Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden.
3. Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird verrechnet.