831.3
RKEL
CH-SO
§ 15 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
§ 15 RKEL · Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
1. Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung der IV und der UV für schwere und mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.
2. Die AKSO kann eine externe Fachstelle (wie z. B. den Kantonalen Spitex-Verband) mit der Bedarfsabklärung beauftragen. Ohne Bedarfsabklärung oder bei Nichteinhaltung der Vorgaben der externen Fachstelle, werden keine Kosten übernommen.