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831.3 RKEL CH-SO

§ 14 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Kosten für Krankenpflege und Betreuung zu Hause

Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 14 RKEL · Kosten für Krankenpflege und Betreuung zu Hause

1. Kosten für Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von anerkannten Spitex-Organisationen erbracht wird, werden vergütet.

2. Zur Pflege gehören die Behandlungs- und die Grundpflege. Zur Grundpflege gehört die notwendige Hilfe beim Aufstehen, Ankleiden, Baden, bei der Essenseingabe und bei anderen erforderlichen körperlichen Verrichtungen.

3. Bei einem nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet. Wird auf den Tarif ein Zuschlag für die Ausbildungsverpflichtung erhoben, wird der Tarif mit Zuschlag angerechnet, sofern dieser den Vorgaben des Regierungsrates entspricht.

4. Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.

5. Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

6. ...

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