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831.3 RKEL CH-SO

§ 13 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Haushalthilfe und Begleitetes Wohnen

Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 13 RKEL · Haushalthilfe und Begleitetes Wohnen

1. Die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt wird bis maximal 25'000 Franken im Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe durch eine anerkannte Spitex-Organisation erbracht wird.

2. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe im Haushalt können bis höchstens 25 Franken pro Stunde und bis höchstens 4'800 Franken pro Kalenderjahr vergütet werden, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche

a) nicht im gleichen Haushalt lebt, oder

b) nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, oder

c) nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.

3. Es werden nur Kosten für Kochen, Waschen, Putzen und Einkaufen übernommen.

4. Die Notwendigkeit einer Haushalthilfe ist mittels Arztzeugnis zu bestätigen. Die AKSO kann eine externe Fachstelle mit der Bedarfsabklärung beauftragen.

5. Keine Kosten für Haushalthilfeleistungen werden übernommen, wenn die Hilfe durch Ehepartner oder Personen in eingetragenen Partnerschaften sowie durch Personen, die in gerader Linie verwandt sind (Kinder, Eltern, Grosseltern, Grosskinder), erbracht wurde.

6. Für begleitetes Wohnen (Integration zur selbstständigen Führung eines Haushaltes) können maximal 4'800 Franken pro Kalenderjahr (IV oder AHV) übernommen werden.

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