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831.3 RKEL CH-SO

§ 12 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad

Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 12 RKEL · Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad

1. Kosten für ärztlich verordnete Badekuren in der Schweiz werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt in der Höhe des Naturaleinkommens nach den in der AHV geltenden Ansätzen berücksichtigt, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.

2. Eine Vergütung ist nur in Heilbädern möglich, welche von der Krankenkasse anerkannt sind.

3. Vergütet werden höchstens 21 Tage je Kalenderjahr.

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