831.3
RKEL
CH-SO
§ 11 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Kosten von Erholungskuren
Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
§ 11 RKEL · Kosten von Erholungskuren
1. Kosten für ärztlich verordnete und in der Schweiz durchgeführte Erholungskuren nach einem Spitalaufenthalt werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt in der Höhe des Naturaleinkommens nach den in der AHV geltenden Ansätzen vergütet,
a) bei Erholungskuren, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde;
b) wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
2. Eine Vergütung ist nur möglich, wenn die Kur in einer von der Krankenkasse anerkannten Institution durchgeführt wird.
3. Vergütet werden höchstens 21 Tage je Kalenderjahr.
4. Die Begrenzung der Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital gilt sinngemäss auch für Erholungskuren.