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831.3 RKEL CH-SO

§ 1 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 RKEL · Grundsatz

1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ELG werden bis zur Höhe der Kosten einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Ausführung rückerstattet.

2. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachstehend AKSO genannt) kann die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit überprüfen lassen.

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