831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 99 Sozialverordnung (SV) - Gültigkeit der Anerkennungen von Familienausgleichskassen
Schlussbestimmungen
§ 99 SV · Gültigkeit der Anerkennungen von Familienausgleichskassen
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 bestehenden Anerkennungsbeschlüsse bleiben vorbehältlich der Bestimmungen des Sozialgesetzes und der Sozialverordnung weiterhin in Kraft. Die zuständige Behörde kann diese erneut vollständig überprüfen.