831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 96 Sozialverordnung (SV) - Doppelbürgerrecht
Sozialhilfe
§ 96 SV · Doppelbürgerrecht
1. Besitzt die hilfeempfangende Person das Bürgerrecht mehrerer solothurnischer Gemeinden, ohne im Kanton zu wohnen, so ist die Einwohnergemeinde des Heimatortes ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht sie oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben.