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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 95 Sozialverordnung (SV) - Mitteilung und Abrechnung mit den Sozialregionen

Sozialhilfe
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§ 95 SV · Mitteilung und Abrechnung mit den Sozialregionen

1. Die Sozialregionen müssen dem Amt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der Unterstützungskosten.

2. Die Sozialregionen stellen dem Amt innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zu.

3. Das Amt überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.

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