831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 94 Sozialverordnung (SV) - Darlehen
Sozialhilfe
§ 94 SV · Darlehen
1. Bei einer vorübergehenden Notlage nach sozialhilferechtlichen Kriterien können die Sozialorgane der hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Darlehen gewähren.