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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 94 Sozialverordnung (SV) - Darlehen

Sozialhilfe
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§ 94 SV · Darlehen

1. Bei einer vorübergehenden Notlage nach sozialhilferechtlichen Kriterien können die Sozialorgane der hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Darlehen gewähren.

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