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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 93 Sozialverordnung (SV) - Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG

Sozialhilfe
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§ 93 SV · Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG

1. Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen

a)* Sanktionen: Der Grundbedarf kann bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.

b)* Wohnkosten: Diese werden maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.

c)* Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.

d)* Die Ausgaben für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden aus den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt.

e)* Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung beträgt maximal 6 Franken pro Tag.

f)* Umzug: Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.

g)* Integrationszulagen (IZU, MIZ): Eine Integrationszulage von maximal 200 Franken kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszulagen sind ausgeschlossen.

h)* Einkommensfreibetrag: Für ein volles Pensum sind 400 Franken pro Monat anzurechnen. Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag.

i)* Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen beträgt 600 Franken pro Haushalt.

j)* Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.

k)* Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos: Wer ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den Wort der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.

l)* Auslagen für Urlaub und Erholungsaufenthalte werden nicht über Sozialhilfe finanziert.

m)* Die Richtlinien zur Berechnung von Elternbeiträgen werden nicht angewendet.

n)* Die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen beträgt 300 Franken.

1bis

Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen. Ist das eigenständige Wohnen gerechtfertigt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien

a) Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Die Ansätze gelten mit einer Kürzung von 20%.

b) Wohnkosten: Diese werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte der ortsüblichen Höhe vergütet. Dieser Kostenrahmen kann ausnahmsweise überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum innerhalb dieses Preissegments verfügbar ist.

c) Integrationszulage: Wird eine Berufsausbildung absolviert, kann eine Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet werden.

1ter

Teuerungsausgleiche auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt werden nicht automatisch übernommen. Diese sind durch den Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden zu beschliessen.

2. Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.

3. Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt haben, erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Diese gelten auch für die reguläre Sozialhilfe im Falle von Sanktionen gemäss Ansatz 1 Buchstabe a).

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