831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 92 Sozialverordnung (SV) - Amt
Sozialhilfe
§ 92 SV · Amt
1. Das Amt nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht, nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen Merkblätter und Formulare.
2. Das Amt reicht die Forderungen aufgrund des von der Amtschreiberei angezeigten Inventars über den Vermögensnachlass ein.