§ 91ter Sozialverordnung (SV) - Daten zur Abrechnung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen
§ 91ter SV · Daten zur Abrechnung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen
1. Ambulante Dienstleister und Heime stellen beim Einreichen der Abrechnungen über erbrachte Pflegeleistungen folgende Daten über die gepflegten Personen zu
a) Name und Vorname;
abis)* Geburtsdatum;
ater)* Geschlecht;
b) Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;
c) AHV-Nummer;
d)* die Anzahl verrechnete Stunden pro Leistungskategorie gemäss Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 bei ambulanten Pflegeleistungen und die Anzahl Pflegetage unter Angabe der Pflegebedarfsstufe gemäss KLV bei stationären Pflegeleistungen.
2. Wurden für verrechnete Leistungen gemäss KLV vonseiten der Krankenversicherer keine Beiträge ausgerichtet, sind diese spätestens in der nächstmöglichen Abrechnung gegenüber dem Departement zu deklarieren, damit dieses die bereits bezahlten Beiträge zurückverlangen oder mit künftigen Beiträgen verrechnen kann. Das Departement kann entsprechende Kontrollen durchführen.