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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 91bis Sozialverordnung (SV) - Beiträge an Beförderungs- und Transportdienste

Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Menschen mit einer Behinderung
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§ 91bis SV · Beiträge an Beförderungs- und Transportdienste

1. Um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die selbständige Kontaktpflege von Menschen mit Behinderungen zu fördern, leistet der Kanton Beiträge für behinderungsbedingte Mehrkosten von Beförderungs- und Transportdiensten.

2. Das Departement kann mit Beförderungs- und Transportdiensten Leistungsvereinbarungen abschliessen. Der Regierungsrat beschliesst die Eckwerte und die Höhe der finanziellen Beteiligung.

3. An die Kosten von Fahrten für Menschen mit Behinderungen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton zwischen ihrem ausserkantonalen Wohnheim und dem Wohnort ihrer nächsten Angehörigen leistet der Kanton einen maximalen Beitrag von 500 Franken pro Monat. Das Departement regelt die Einzelheiten.

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