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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 91 Sozialverordnung (SV) - Soforthilfe und längerfristige Hilfe, § 131 SG

Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Opferhilfe
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§ 91 SV · Soforthilfe und längerfristige Hilfe, § 131 SG

1. Die Beratungsstellen entscheiden abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.

2. Das Departement übernimmt die Kosten von längerfristiger Hilfe nur nach vorgängiger Kostengutsprache.

3. Ist das Opfer mit dem Täter oder der Täterin verheiratet, verwandt, lebt es mit ihm oder ihr in einer dauernden Lebensgemeinschaft oder ist die Partnerschaft eingetragen, so wird bei der Bemessung des massgebenden Einkommens in der Regel dessen oder deren Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.

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