831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 90 Sozialverordnung (SV) - Beratungsstellen, § 130 SG
Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Opferhilfe
§ 90 SV · Beratungsstellen, § 130 SG
1. Eine oder mehrere Anlaufstellen gewährleisten eine Erstberatung der Opfer und eine Soforthilfe rund um die Uhr.
2. Ratsuchenden Personen ist auf Wunsch die Beratung und Hilfeleistung grundsätzlich von einer Person des gleichen Geschlechts zu gewährleisten.