Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 90 Sozialverordnung (SV) - Beratungsstellen, § 130 SG

Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Opferhilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 90 SV · Beratungsstellen, § 130 SG

1. Eine oder mehrere Anlaufstellen gewährleisten eine Erstberatung der Opfer und eine Soforthilfe rund um die Uhr.

2. Ratsuchenden Personen ist auf Wunsch die Beratung und Hilfeleistung grundsätzlich von einer Person des gleichen Geschlechts zu gewährleisten.

← § 89 SV Sozialverordnung (SV) - Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG § 91 SV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →