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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 89 Sozialverordnung (SV) - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, § 128 SG

Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
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§ 89 SV · Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, § 128 SG

1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf dem amtlichen Formular beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.

2. Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

3. Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih stehen unter Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist insbesondere berechtigt

a) Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu treffen;

b) sich die Bücher vorlegen zu lassen;

c) Inspektionen vorzunehmen;

d) für Untersuchungen und Abklärungen die zuständigen Polizeibehörden beizuziehen.

4. Der Nachweis der nach bundesrechtlichen Vorschriften geleisteten Kaution ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.

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