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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 88 Sozialverordnung (SV) - Zuständigkeiten; Formulare

Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Wohnen und Miete
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§ 88 SV · Zuständigkeiten; Formulare

1. Hinterlegungsstelle für künftig fällige Mietzinse (Art. 259 g OR) ist das Oberamt.

2. Das Departement

a) genehmigt die Formulare für Mietzinserhöhungen (Art. 269 d OR) und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG);

b) leitet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsstellen;

c) berichtet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen (Art. 23 Abs. 1 VMWG).

3. Wenn die Vermieterschaft den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staffelung erhöht, gilt als rechtsgenügendes Formular für die Mitteilung die Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).

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