§ 88 Sozialverordnung (SV) - Zuständigkeiten; Formulare
§ 88 SV · Zuständigkeiten; Formulare
1. Hinterlegungsstelle für künftig fällige Mietzinse (Art. 259 g OR) ist das Oberamt.
2. Das Departement
a) genehmigt die Formulare für Mietzinserhöhungen (Art. 269 d OR) und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG);
b) leitet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsstellen;
c) berichtet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen (Art. 23 Abs. 1 VMWG).
3. Wenn die Vermieterschaft den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staffelung erhöht, gilt als rechtsgenügendes Formular für die Mitteilung die Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).