Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 80 Sozialverordnung (SV) - Pflegekinder, § 110 SG

Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80 SV · Pflegekinder, § 110 SG

1. Die Aufnahme verwandter Kinder ist im Bereich der Tagespflege von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

← § 79ter SV Sozialverordnung (SV) - Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG § 88 SV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →