831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 79ter Sozialverordnung (SV) - Zugriffsberechtigung und Aufbewahrung, § 106bisbis SG
Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter
§ 79ter SV · Zugriffsberechtigung und Aufbewahrung, § 106bisbis SG
1. Der Zugriff auf die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten ist auf die durch die Einwohnergemeinde gemäss § 79bis Absatz 5 bezeichnete Stelle zu begrenzen.
2. Die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken verwendet werden
a) Abklärung des Sprachförderbedarfs;
b) Überprüfung der Einhaltung eines verfügten Angebotsbesuchs;
c) Evaluation durch den Kanton.
3. Sämtliche im Zusammenhang mit der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten sind nach drei Jahren seit deren Auswertung zu vernichten.