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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 79ter Sozialverordnung (SV) - Zugriffsberechtigung und Aufbewahrung, § 106bisbis SG

Unterstützung in Lebens- und Problemlagen - Familie, Kinder, Jugend und Alter
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§ 79ter SV · Zugriffsberechtigung und Aufbewahrung, § 106bisbis SG

1. Der Zugriff auf die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten ist auf die durch die Einwohnergemeinde gemäss § 79bis Absatz 5 bezeichnete Stelle zu begrenzen.

2. Die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken verwendet werden

a) Abklärung des Sprachförderbedarfs;

b) Überprüfung der Einhaltung eines verfügten Angebotsbesuchs;

c) Evaluation durch den Kanton.

3. Sämtliche im Zusammenhang mit der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten sind nach drei Jahren seit deren Auswertung zu vernichten.

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