§ 79bis Sozialverordnung (SV) - Sprachstanderhebung, § 106bisbis SG
§ 79bis SV · Sprachstanderhebung, § 106bisbis SG
1. Die Einwohnergemeinden erheben im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung jährlich in standardisierter Form die Deutschkenntnisse aller in der jeweiligen Einwohnergemeinde wohnhaften Kinder im betreffenden Alter. Die Sprachstanderhebung hat 18 Monate vor deren Einschulung mittels eines durch den Kanton zur Verfügung gestellten Fragebogens zu erfolgen.
2. Bei den während oder nach der regulären Durchführung der Sprachstanderhebung neu zugezogenen Kindern können die Einwohnergemeinden ebenfalls eine Sprachstanderhebung gemäss Absatz 1 durchführen, sofern die Kinder nicht älter als 48 Monate sind und die für die Nacherfassung festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.
3. Die durch den Kanton mit der Auswertung der Fragebögen beauftragte externe Stelle stellt den Einwohnergemeinden die auszufüllenden Fragebögen zur Verfügung. Sie werden den Erziehungsberechtigten durch die Einwohnergemeinden zum Ausfüllen übermittelt. Die ausgefüllten Fragebögen werden der externen Stelle durch die Erziehungsberechtigten oder die Einwohnergemeinden zur Auswertung in pseudonymisierter Form zugestellt. Die Ergebnisse werden den Einwohnergemeinden übermittelt.
4. Ergibt die Auswertung einen Bedarf an Sprachförderung, empfehlen oder, sofern das selektive Obligatorium eingeführt worden ist, verfügen die Einwohnergemeinden den Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung. Der für die Beurteilung des Sprachförderbedarfs massgebende Wert wird durch den Kanton gestützt auf die fachliche Empfehlung der mit der Auswertung beauftragten Stelle vorgegeben.
5. Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine kommunale Stelle, die für die Abwicklung der Sprachstanderhebungen und die damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. In Fällen, in denen der Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung durch Verfügung angeordnet worden ist, überprüft sie zudem deren Einhaltung.
6. Die Kosten für den Fragebogen sowie dessen Auswertung werden vollumfänglich durch den Kanton getragen, sofern die Kinder nicht älter als 48 Monate sind und die für die Nacherfassung festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.