831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 79 Sozialverordnung (SV) - Zuständige Fachstelle und fachliche Anforderungen, § 104 Abs. 1bis SG
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
§ 79 SV · Zuständige Fachstelle und fachliche Anforderungen, § 104 Abs. 1bis SG
1. Zuständige Fachstelle namens des Departementes ist das Oberamt.
2. Die Mitarbeitenden der Fachstelle haben über einen Abschluss als Alimentenfachperson des Schweizerischen Verbandes für Alimentenfachleute (SVA) oder eine vergleichbare Ausbildung zu verfügen oder eine solche zum nächstmöglichen Zeitpunkt berufsbegleitend zu absolvieren.