831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 78bis Sozialverordnung (SV) - Erforderliche Mittel und Kostenbeteiligung, § 102 Abs. 6 SG
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
§ 78bis SV · Erforderliche Mittel und Kostenbeteiligung, § 102 Abs. 6 SG
1. Die berechtigte Person verfügt über die erforderlichen Mittel, wenn sie gestützt auf die sinngemäss anwendbaren Kriterien von § 96 SG die Voraussetzungen für die Gewährung der Alimentenbevorschussung nicht erfüllt.
2. Die Kostenbeteiligung für die Leistungen der Fachstelle beträgt 4% des Inkassoerfolgs, maximal aber 800 Franken pro Jahr. In Härtefällen kann auf die Gebühr verzichtet werden.