831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 78 Sozialverordnung (SV) - Ausgleichskasse
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
§ 78 SV · Ausgleichskasse
1. Die Prämienverbilligung erfolgt durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Das Amt regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmigten Leistungsvertrages.
2. Die Aktenaufbewahrung der von der Ausgleichskasse verwalteten und erstellten Akten betreffend Prämienverbilligung richtet sich nach den Richtlinien und Weisungen zum AHVG.