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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 77 Sozialverordnung (SV) - Steueramt

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
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§ 77 SV · Steueramt

1. Das Steueramt stellt dem Amt und der Ausgleichskasse die Steuerdaten für Modellrechnungen der Prämienverbilligung und für die vorläufige Berechnung und Bescheinigung der Prämienverbilligung zur Verfügung.

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