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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 76 Sozialverordnung (SV) - Departement

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
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§ 76 SV · Departement

1. Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prämienverbilligung erlassen.

2. Das Amt namens des Departementes

a) behandelt grundsätzliche Fragen zur Prämienverbilligung (parlamentarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.);

b) budgetiert die Prämienverbilligung (Kredit Prämienverbilligung) mit den Verwaltungskosten (Kredit Verwaltungskosten Prämienverbilligung) und verwaltet das Ausgleichskonto;

c) stellt Antrag auf Bundesbeiträge und rechnet die Prämienverbilligung nach den Vorschriften des Bundes ab;

d) koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.

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