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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 75 Sozialverordnung (SV) - Antragsformular

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
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§ 75 SV · Antragsformular

1. Personen oder Berechnungseinheiten, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die Steuerverwaltung, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Vorbehalten bleibt § 71.

2. Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, können bei der Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben Personen nach § 63 Absätze 3 und 4 sowie Personen, die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben.

3. Das Antragsformular ist innert 30 Tagen seit Zustellung der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen. Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.

4. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende Person der Ausgleichskasse zugleich die Ermächtigung, in die Daten der Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen.

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