Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 74 Sozialverordnung (SV) - Rückerstattung

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 74 SV · Rückerstattung

1. Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zuviel ausbezahlten Prämienverbilligungen zurückzuerstatten.

← § 73 SV Sozialverordnung (SV) - Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG § 75 SV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →