831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 73 Sozialverordnung (SV) - Auszahlung, § 91 SG
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
§ 73 SV · Auszahlung, § 91 SG
1. Das Departement schliesst mit den Versicherern Leistungsaufträge über die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen ab. Das Amt unterzeichnet die entsprechenden Vereinbarungen namens des Departementes.
2. Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.