831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 72 Sozialverordnung (SV) - Fehlende Steuererklärung, § 90 SG
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
§ 72 SV · Fehlende Steuererklärung, § 90 SG
1. Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt.