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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 71 Sozialverordnung (SV) - Sonderfälle, § 90 SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
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§ 71 SV · Sonderfälle, § 90 SG

1. Die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden, asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen kann abweichend von dieser Verordnung geregelt werden. Das Departement erlässt dazu die nötigen Bestimmungen.

2. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Prämienverbilligung ist in den Ergänzungsleistungen mit enthalten.

3. Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Richtprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Richtprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unterstützten Person.

4. Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar.

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