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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 70 Sozialverordnung (SV) - Berechnung des Anspruchs, § 89 SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
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§ 70 SV · Berechnung des Anspruchs, § 89 SG

1. Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von 0 bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens im Rahmen von 6 bis 12% linear festgelegt.

2. Das Departement kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchberechtigten massgebenden Einkommens um +/- 12'000 Franken und die Eigenanteile um +/- 4% verändern.

3. Prämienverbilligungsbeiträge unter 240 Franken pro Anspruchsjahr und erwachsener anspruchsberechtigter Person werden nicht ausbezahlt:. Das Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf 360 Franken erhöhen.

4. Kindern werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden Einkommen von 84'000 Franken um mindestens 80% verbilligt, jungen Erwachsenen um mindestens 50%. Das Departement kann den Grenzwert des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 12'000 Franken verändern.

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