831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 7 Sozialverordnung (SV) - Verwaltungsrat, § 31 SG 1. Organisation
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 7 SV · Verwaltungsrat, § 31 SG 1. Organisation
1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Der Verwaltungsrat kann die Administration der Ausgleichskasse (AKSO) oder der Invalidenversicherungs-Stelle (IVSTSO) übertragen.
3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung für die vorsitzende Person.
4. Der Verwaltungsrat wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit den nötigen Unterlagen versehen mindestens zehn Tage im Voraus einberufen.