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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 69 Sozialverordnung (SV) - Massgebendes Einkommen, § 89 SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
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§ 69 SV · Massgebendes Einkommen, § 89 SG

1. Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berücksichtigung der folgenden Einkommensvariablen

a) Aufrechnung der Pension zu 100%;

b) Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;

c) Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren;

d) Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen;

e) Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstabzuges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3);

f) Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten;

g) Anrechnung von 20% - 50% des satzbestimmenden Vermögens. Das Departement legt den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest.

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