§ 69 Sozialverordnung (SV) - Massgebendes Einkommen, § 89 SG
§ 69 SV · Massgebendes Einkommen, § 89 SG
1. Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berücksichtigung der folgenden Einkommensvariablen
a) Aufrechnung der Pension zu 100%;
b) Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;
c) Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren;
d) Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen;
e) Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstabzuges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3);
f) Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten;
g) Anrechnung von 20% - 50% des satzbestimmenden Vermögens. Das Departement legt den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest.