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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 68 Sozialverordnung (SV) - Anrechenbare Prämien, § 88 SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
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§ 68 SV · Anrechenbare Prämien, § 88 SG

1. Die anrechenbare Prämie entspricht für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr), für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) und für ältere Versicherte (Erwachsene) je der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung minus 10%. Das Departement kann den Abschlag von 10% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 20% verändern.

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