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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 67 Sozialverordnung (SV) - Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, 87 SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Prämienverbilligung
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§ 67 SV · Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, 87 SG

1. Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres in dem die Ausbildung endet.

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