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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 66ter Sozialverordnung (SV) - Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen für Familien[[1]](#titletitle_text_fn_329929_2_1_c)
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§ 66ter SV · Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG

1. Der Anspruch besteht von jenem Monat an, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes erfüllt sind, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Anpassungen gemäss Absatz 4 und 5 wirken frühestens vom Beginn des Monats an, in dem die Meldung eingereicht wurde.

2. Wurde die Meldepflicht verletzt, erfolgt die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der meldepflichtige Umstand eingetreten ist.

3. Zur Berechnung des Anspruches darf auf die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Grundversicherung abgestellt werden. Besteht ein Leistungsanspruch, wird nur die effektive Prämie der Grundversicherung, maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie ausbezahlt. Ergibt die Berechnung einen Ausgabenüberschuss, wird eine Ergänzungsleistung für Familien ausgerichtet, die mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die ein Anspruch besteht.

4. Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren ist der Leistungsanspruch in jedem Falle zu überprüfen. Dies erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 5 Buchstabe d auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31.12. des Vorjahres.

5. Anpassungen ausserhalb einer regulären Überprüfung gemäss Absatz 4 werden vorgenommen, wenn

a) eine Anspruchsvoraussetzung nach § 85bis des Gesetzes wegfällt;

b) sich die Personengemeinschaft, welche der Berechnung zugrunde gelegt wurde, verändert;

c) die gesetzlichen Berechnungsgrössen verändert wurden;

d) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als 500 Franken pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.

6. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

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