Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 66bis Sozialverordnung (SV) - Bruttoeinkommen, § 85bis SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen für Familien[[1]](#titletitle_text_fn_329929_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 66bis SV · Bruttoeinkommen, § 85bis SG

1. Das Bruttoeinkommen umfasst die Bruttoerwerbseinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit.

2. Nicht darunter fallen

a) Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, welches nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird.

b) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

3. Hat das Bruttoeinkommen in den sechs Monaten vor Einreichen einer Anmeldung selbstverschuldet abgenommen, wird auf das höhere Bruttoeinkommen abgestellt.

← § 66 SV Sozialverordnung (SV) - Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG § 66ter SV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →