831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 66bis Sozialverordnung (SV) - Bruttoeinkommen, § 85bis SG
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen für Familien[[1]](#titletitle_text_fn_329929_2_1_c)
§ 66bis SV · Bruttoeinkommen, § 85bis SG
1. Das Bruttoeinkommen umfasst die Bruttoerwerbseinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit.
2. Nicht darunter fallen
a) Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, welches nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird.
b) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
3. Hat das Bruttoeinkommen in den sechs Monaten vor Einreichen einer Anmeldung selbstverschuldet abgenommen, wird auf das höhere Bruttoeinkommen abgestellt.