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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 65 Sozialverordnung (SV) - Begrenzung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Art. 14 ELG und § 82 SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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§ 65 SV · Begrenzung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Art. 14 ELG und § 82 SG

1. Die Vergütung wird beschränkt auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben. Dazu gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht wurden.

2. Kosten für Leistungen ausserhalb des Geltungsbereichs obligatorischer Sozialversicherungen werden vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erwiesen sind.

3. Die in Artikel 14 Absatz 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung.

4. Das Departement regelt die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement.

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