§ 60ter Sozialverordnung (SV) - Lastenausgleich für Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen, § 76 SG
§ 60ter SV · Lastenausgleich für Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen, § 76 SG
1. Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Berichtsjahr
a) die Summe der an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang.
b) die Summe der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG.
2. Zur Summe der von jeder einzelnen Familienausgleichskasse ausgerichteten Familienzulagen werden Verwaltungskostenpauschalen in Höhe von 3 % der Summe des Totals der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG und des Totals der an nichterwerbstätige Personen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen hinzugerechnet.
3. Soweit bezogen auf eine einzelne Familienausgleichskasse die Beitragseinnahmen abzüglich der Summe der ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang zuzüglich der Verwaltungskostenpauschalen nach Absatz 2 hiervor einen positiven Differenzbetrag ergeben, ist dieser als Überschuss in den Lastenaugleich einzuzahlen. Die kantonale Familienausgleichskasse fordert diese Überschüsse ein.
4. Ein auf eine einzelne Familienausgleichskasse bezogener negativer Differenzbetrag als Ergebnis der Berechung gemäss Absatz 3 gilt als Fehlbetrag im Sinne von § 76 SG.
5. Familienausgleichskassen, welche die Überschusszahlung nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des ATSG und des AHVG.
6. Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet den anspruchsberechtigten Familienausgleichskassen die Fehlbeträge nach § 76 Absatz 3 Sozialgesetz innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung gemäss den Absätzen 3 und 5 hiervor.