§ 60bis Sozialverordnung (SV) - Lastenausgleich für Familienzulagen an Arbeitnehmende, §§ 73 - 75 SG
§ 60bis SV · 75 SG
1. Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Berichtsjahr
a) die Summe der an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang.
b) den Totalbetrag der AHV-pflichtigen Lohnsummen der beitragspflichtigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender.
2. Die kantonale Familienausgleichskasse berechnet die Lastenausgleichszahlungen und -guthaben nach Sozialgesetz und stellt samt einem Zuschlag von insgesamt 5'000 Franken zur Deckung der Durchführungskosten des Lastenausgleichs entsprechend Rechnung. Der Zuschlag wird auf die ausgleichszahlungspflichtigen Familienausgleichskassen anteilsmässig im Verhältnis ihrer Ausgleichszahlung zum Total aller Ausgleichszahlungen aufgeteilt und ist von diesen zu begleichen.
3. Familienausgleichskassen, welche die Lastenausgleichszahlung nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des AHVG.
4. Die Ausgleichszahlungen nach § 75 Absatz 2 SG werden grundsätzlich bis zum 31. August ausgerichtet. Wenn die zur Berechnung erforderlichen Angaben der Familienausgleichskassen nicht fristgerecht gemeldet werden, werden die Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen seit dem Vorliegen der vollständigen Angaben ausgeführt.