831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 6 Sozialverordnung (SV) - 2. Fachmitarbeitende
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Sozialregionen und Sozialdienst
§ 6 SV · 2. Fachmitarbeitende
1. Als Fachmitarbeitende eines Sozialdienstes gelten Personen,
a)* die über einen Abschluss in sozialer Arbeit (FH oder HF) verfügen oder eine Ausbildung in sozialer Arbeit berufsbegleitend absolvieren;
b)* die über einen tertiären Abschluss (mindestens Stufe Bachelor) verfügen und eine Weiterbildung mit Bezug zum Kindes- und Erwachsenenschutz und/oder zu der Sozialhilfe (mindestens Stufe CAS) besuchen oder abgeschlossen haben;
c)* die über keinen tertiären Abschluss verfügen, aber während drei Jahren ununterbrochen auf einem Sozialdienst tätig waren und eine Weiterbildung gemäss Buchstabe b besuchen oder abgeschlossen haben.
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