831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 59ter Sozialverordnung (SV) - Ausrichtung an Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Familienzulagen nach kantonalem Recht - Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft
§ 59ter SV · Ausrichtung an Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen
1. Die Familienzulagen werden grundsätzlich jeweils auf Monatsende fällig.
2. Die Familienzulagen werden grundsätzlich im Rahmen der periodischen Abrechnungen über die persönlichen Beiträge der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, der Selbständigerwerbenden und der nichterwerbstätigen Personen ausgewiesen.
3. Die fälligen Familienzulagen können verrechnet werden mit Forderungen aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG sowie Forderungen nach Artikel 20 Absatz 2 AHVG. Allfällige Guthaben sind in der Regel auszuzahlen.