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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 59bis Sozialverordnung (SV) - Prozentsatz der Beiträge der nichterwerbstätigen Personen, § 72 Absatz 2 SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Familienzulagen nach kantonalem Recht - Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft
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§ 59bis SV · Prozentsatz der Beiträge der nichterwerbstätigen Personen, § 72 Absatz 2 SG

1. Von nichterwerbstätigen Personen werden Beiträge in Höhe von 15 % des persönlichen AHV-Jahresbeitrags erhoben.

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