831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 59 Sozialverordnung (SV) - Auszahlung an Arbeitnehmende
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Familienzulagen nach kantonalem Recht - Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft
§ 59 SV · Auszahlung an Arbeitnehmende
1. Die Familienzulagen werden jeweils auf Monatsende fällig.
2. Werden sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie ziffernmässig gesondert aufzuführen.
3. Werden die Zulagen nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei zuzustellen.
4. Kommen Arbeitgebende ihren Pflichten nicht nach, so haben die Familienausgleichskassen die Zulagen selbst auszurichten.