831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 58 Sozialverordnung (SV) - Aufgaben der Arbeitgebenden
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Familienzulagen nach kantonalem Recht - Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft
§ 58 SV · Aufgaben der Arbeitgebenden
1. ...
2. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden auf Verlangen über die Familienausgleichskasse und Zulagenordnung Auskunft zu erteilen.
3. Sie haben über ihre Beiträge an die Familienausgleichskasse und über die von ihnen ausbezahlten Zulagen periodisch abzurechnen.