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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 5 Sozialverordnung (SV) - Sozialdienst, § 28 SG 1. Organisation

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Sozialregionen und Sozialdienst
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§ 5 SV · Sozialdienst, § 28 SG 1. Organisation

1. Die Sozialregionen regeln die Organisation des Sozialdienstes.

2. Sie stellen sicher, dass

a) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;

b) die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen professioneller Sozialarbeit erbracht werden können;

c) fachlich kompetente Mitarbeitende eingesetzt werden.

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