Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 47 Sozialverordnung (SV) - Lohn, § 68 SG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Familienzulagen nach kantonalem Recht - Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft
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§ 47 SV · Lohn, § 68 SG

1. Als Lohn gilt der von Arbeitgebenden selbst geschuldete Lohn, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.

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