831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 47 Sozialverordnung (SV) - Lohn, § 68 SG
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Familienzulagen nach kantonalem Recht - Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft
§ 47 SV · Lohn, § 68 SG
1. Als Lohn gilt der von Arbeitgebenden selbst geschuldete Lohn, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.