831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 46 Sozialverordnung (SV) - Anmeldung
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Familienzulagen nach kantonalem Recht - Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft
§ 46 SV · Anmeldung
1. Arbeitnehmende, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, haben mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen beim Arbeitgeber eine Anmeldung einzureichen.
2. Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen haben der zuständigen Familienausgleichskasse eine Anmeldung mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen einzureichen.